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BGH, 23.11.1956 - I ZR 41/55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
Cupresa, Cupresa/Kunstseide
Auszug aus BGH, 23.11.1956 - I ZR 41/55
Sie lassen eine eindeutige Feststellung darüber vermissen, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise (hier das Publikum), und zwar ein nicht völlig unerheblicher Teil (BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa), in der Werbeangabe "doppelt gebrannt" ein besonders günstiges Angebot nicht erblicken, und sind auch im übrigen von Rechtsirrtum beeinflußt.Beim die Meinung des Werbenden ist für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 UnlWG vorliegt, ohne Bedeutung (BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [252]).
- BGH, 15.05.1956 - I ZR 148/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.11.1956 - I ZR 41/55
Soweit die Revision zur Begründung dieses Rechtsstandpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1956 - I ZR 148/54 - (Tiefenfurter Bauernbrot = GRUR 1956, 550) Bezug nimmt, geht dieser Hinweis fehl.
- BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61
Rechtsmittel
Es ist deshalb nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der von ihm gewonnenen Anschauung von der tatsächlichen Wirkung der Werbebehauptung diese rechtlich nicht als möglichen Verstoß gegen § 3 UWG gewertet, sondern als unschädliche reklamehafte Herausstellung hat hingehen lassen (vgl. BGH I ZR 41/55 vom 23. November 1956).